Freunde der Grundschule Reichenhain e.V .

 

Der Förderverein der Grundschule Reichenhain wurde 2000 von engagierten Eltern und Lehrkräften gegründet. Dabei standen zwei Aspekte im Vordergrund:
Zum einen wollte der Verein die Schule finanziell unterstützen und Lernmaterialien kaufen, die durch die knapper werdenden öffentlichen Mittel nicht mehr beschafft werden konnten. Zum anderem bestand der Wunsch, den Kindern zusätzliche Aktivitäten am Nachmittag anzubieten, um dadurch das Schulleben zu bereichern und die Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Eltern, Schülern und Freunden der Schule zu fördern. Denn die Schule soll nicht nur ein Ort des Lernens, sondern auch ein Ort zum Wohlfühlen sein. Der Förderverein ist heute ein fester Bestandteil der Schule.

Eine kleine Bilanz seiner bisherigen Tätigkeit:

  • Kauf einer modernen Musikanlage für die Schule
  • Finanzielle Unterstützung bei Klassenfahrten
  • Kauf von Materialien und Werkzeug für Schüler-AG
  • Finanzielle Unterstützung bei der Ausgestaltung der Klassenzimmer
  • Finanzielle Unterstützung des Computerkabinetts
  • Finanzielle Absicherung von Schulfesten
  • und vieles mehr

Wir brauchen noch viele weitere Ideen für ein interessantes schulisches Umfeld.

Unterstützen auch Sie als Mitglied die gute Schulatmosphäre und helfen Sie mit,  damit das Lernen noch mehr Spaß macht!

Der Jahres-Mitgliedsbeitrag im Förderverein Beträgt 12,- € und kommt zu 100% den Schülerinnen und Schülern zu Gute.
Sie können die Beitrittserklärung direkt am PC ausfüllen und an den Förderverein schicken oder in der Schule abgeben.

img_foerderverein1Beitrittserklärung

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Satzung des Fördervereins

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

  1.  Der Förderverein führt den Namen "Freunde der Grundschule Reichenhain e.V.". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen werden.

  2.  Sitz des Fördervereins ist Chemnitz.

§ 2       Zwecke des Vereins

          Der Verein der "Freunde der Grundschule Reichenhain e.V." verfolgt als gemeinnützige Zwecke insbesondere:

  1. die Förderung
    • von Bildung und Erziehung der Kinder
    • des Umwelt- und Heimatgedankens
    • des Sports

      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke der Grundschule Reichenhain. Dadurch sollen Projekte der Grundschule unterstützt werden, die die Bildung und Erziehung, den Umwelt- und Heimatgedanken sowie den Sport fördern.

  2. die Förderung von Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit an der Schule
  3. Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielrichtung

§ 3       Gemeinnützigkeit

  1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten nur Erstattung von Auslagen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4       Geschäftsjahr

          Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 5       Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Fördervereins unterstützt und seiner Satzung zustimmt.

  2. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen ist persönlich wahrzunehmen.
  3. Die Aufnahme als Mitglied in den Förderverein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand, der über den Antrag entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, dem Austritt oder dem Ausschluss und bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
  5. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird 4 Wochen nach deren Eingang wirksam.
  6. Verstößt ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Fördervereins, wird der Mitgliedsbeitrag weder fristgerecht noch nach Mahnung entrichtet oder wurde gegen eine dem Verein als Mitglied angehörende juristische Person ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen versehen durch eineneingeschriebenen Brief dem Mitglied zuzustellen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung angehört zu werden.
  7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Förderverein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6       Organe des Fördervereins

          Die Organe des Fördervereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7       Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Fördervereins besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem Stellvertreter
    • dem Schatzmeister

    Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine erneute Wahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann ein neues Mitglied durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
  3. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB je einzeln.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
  6. Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder wenn es ein Vorstandsmitglied verlangt.
  7. Über Ausgaben des Vereins entscheiden der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter und der Schatzmeister.

§ 8       Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Fördervereinsmitgliedern. Diese sind stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende dem Vereinszweck dienende Aufgaben wahrzunehmen:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
    • Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    • Beschlussfassung über Einspruchsfälle
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Fördervereins
  3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangt wird.
  4. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und lädt zu dieser ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen mit der Angabe der festgesetzten Tagesordnung. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Ort, die Zeit und das jeweilige Abstimmungsergebnis festhält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erscheinenden  Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag ist bei Wahlen eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
  7. Satzungsänderungen und Änderungen des Fördervereinszweckes bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erscheinenden Mitglieder.

§ 9       Beiträge und Finanzen

  1. Der Förderverein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Sachwertzuwendungen, vereinsbezogenen Förderzuwendungen und Spenden sowie anderen Einnahmen.
  2. Zur Bestreitung seiner Unkosten erhebt der Verein einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beitragszahlung ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
  3. Mitgliedern und Nichtmitgliedern steht es frei, Förderzuwendungen finanzieller und materieller Art zu leisten.

§ 10     Auflösung des Fördervereins und Anfall des Vermögens

  1. Der Förderverein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Das Vereinsvermögen wird dem Schulträger der Schule zufallen, der es ausschließlich und unmittelbar zum Zweck der gemeinnützigen Förderung von Bildung und Erziehung verwendet. Die Entscheidung erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigem Finanzamt.

§ 11     Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen nicht als rechtswirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Vorschrift dieser Satzung ist so dann durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen und umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

§ 12     Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 14.08. 2001 durch die Mitglieder angenommen.

Grundschule Reichenhain